SUPERFIRE
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Allgemeines Geschäfts- und Lieferbedingungen der Superfire Kamine-und Vertriebs GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit nachstehend nichts anderes gilt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1) Der Auftrag des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen bestätigt ist.

Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2) Vertreter sind sowohl zur Entgegennahme von Aufträgen als auch zu deren Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung ermächtigt und bevollmächtigt.

3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Umfang der Lieferpflicht

1) Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben und alle sonstigen technischen Daten in unseren Prospekten, Preislisten, Veröffentlichungen jeder Art sowie auch in unseren Angeboten und Angebotsunterlagen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewicht und Kostenmaße sind angenähert, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.

2) Konstruktionsänderungen und Weiterentwicklungen unserer Produkte i. S. technischer und wirtschaftlicher Optimierung sowie fabrikationstechnisch begründete und handelsübliche, materialbedingte Abweichungen, auch in Farbe und Struktur, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3) Für durch den Kunden erteilte Ausführungsanweisungen trägt dieser allein die Haftung und hält uns bezüglich jedweder nachteiliger Folgen sowie auch wegen allfälliger Verletzung von Urheber- oder sonstigem Schutzrechten klag-/ und schadlos, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

Wir sind nicht verpflichtet, Ausführungsanweisungen des Kunden dahingehend zu überprüfen, ob diese gegen Urheber- oder sonstige Schutzrechte verstoßen.

§ 4 Preis

Sofern vertragsgemäß die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden soll, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend den zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Ist die Erhöhung stärker als der Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1) Die Preise werden in EURO bzw. nach Vereinbarung gestellt.

2) 30 % des Netto-Auftragswertes sind als Anzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar, ohne jeden Abzug. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Kunden nur gestattet, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

4) Werden Zahlungen gestundet oder später als vertraglich vereinbart geleistet, so werden ab Verzugseintritt für die Zwischenzeit unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, Verzugszinsen berechnet, gegenüber Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern, 8 % über dem Basiszinssatz.

5) Der Schuldner einer Geldforderung kommt, auch wenn er Verbraucher ist, in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, Zahlung leistet.

6) Wird ein Rechnungsbetrag trotz Mahnung nicht voll bezahlt, so sind wir berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung und Androhung auch alle übrigen noch offen stehenden Beträge sofort zur Zahlung fällig zu stellen und etwaige Stundungsvereinbarungen fristlos zu kündigen, dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit entgegengenommener, noch nicht fälliger Wechsel.

7) Zahlungen zu Händen eines Vertreters dürfen nur dann geleistet werden, wenn insoweit sich der Vertreter mit einer firmenmäßig unterzeichneten Inkassovollmacht ausweist.

8) Ist Lieferung auf Abruf ohne oder mit Vorauszahlung vereinbart, sind wir berechtigt, dem Kunden nach einer Frist von 3 Monaten nach Auftragsbestätigung eine Frist zur Nachholung des Abrufes und gegebenenfalls Leistung der Anzahlung zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir vom Vertrag zurücktreten werden, wenn der Abruf nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird und nach Fristablauf eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des zur Zeit des Rücktritts vereinbarten Gesamtpreises zuzüglich evtl. von uns geleisteter Handelsvertreterprovisionen verlangen, sofern wir nicht dem Kunden einen höheren oder dieser uns einen geringeren Schaden nachweist.

9) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir ferner berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Nehmen wir den Kunden auf Schadenersatz statt der Leistung in Anspruch, beträgt unser Schaden 15 % des Netto-Auftragswertes zuzüglich evtl. von uns geleisteter Handelsvertreterprovisionen, es sei denn, wir weisen dem Kunden einen höheren oder dieser uns einen geringeren Schaden nach.

§ 6 Lieferzeit

1) Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls aber vor dem Zeitpunkt, zu dem die endgültigen, allenfalls die geänderten endgültigen Angaben und Unterlagen für die Ausführung bei uns vorliegen.

2) Teillieferungen sind zulässig, soweit der Kunde darin Interesse hat und diese nicht unverzüglich zurückweist.

3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung insgesamt.

§ 7 Gefahrenübergang

1) Die Bestimmung der Versandart ist uns überlassen.

2) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit der Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Kunden.

§ 8 Gewährleistung

1) Mängel der gelieferten Sache werden von uns innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nach entsprechender Mitteilung des Kunden nacherfüllt.

Dies geschieht bei Kaufverträgen nach Wahl des Käufers und bei Werkverträgen nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung des Werkes, soweit zumutbar. Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.

2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde, nach entsprechender vergeblicher Fristsetzung, nach seiner Wahl beim Werkvertrag den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen bzw. ebenfalls nach entsprechender Fristsetzung beim Kauf- und Werkvertrag vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Letztere beschränken sich auf grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen und innerhalb von 2 Wochen unter genauer Bezeichnung aller Mängel schriftlich zu rügen.

4) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns binnen 2 Wochen nach Feststellung schriftlich gerügt werden. Im Übrigen gilt gegenüber Nichtverbrauchern §§ 377, 378 HGB.

§ 9 Kündigungsrecht des Kunden

Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, die vereinbarte Vergütung zu verlangen unter gegebenenfalls Anrechnung desjenigen, was wir in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unsere Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben oder wahlweise eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zuzüglich eventuell von uns geleisteter Handelsvertreterprovisionen zu verlangen, sofern nicht der Kunde im Einzelfall andere Nachweise erbringt.

§ 10 Recht des Lieferanten auf Rücktritt

Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ausreichende Sicherheiten durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Im kaufmännischen Verkehr ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand.